Wissenswertes

Fahrproben können sowohl bei geistigen/psychischen Problemen als auch bei körperlichen Einschränkungen durchgeführt werden. Die Fahrprobe darf nur von einem amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (z.B. TÜV) durchgeführt werden. In der Gesetzgebung steht klar geschrieben, dass der Sachverständige eine Fahrprobe durchführen soll, „um festzustellen, dass der Behinderte das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher im Straßenverkehr führen kann“.

Hinweis: Fahrproben können grundsätzlich nur unter Einbeziehung einer Fahrschule durchgeführt werden. Hintergrund: Solange nicht feststeht, mit welchen Hilfsmitteln oder unter welchen Auflagen und Beschränkungen Sie am Straßenverkehr teilnehmen können, sind Sie nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und sollten daher mit Hilfe eines Fahrlehrers und entsprechend umgerüstetem Fahrschulfahrzeug die Fahrprobe ablegen.

Gutachten müssen gem. der Eignungsrichtlinien allgemeinverständlich geschrieben und nachvollziehbar bzw. nachprüfbar sein. Zudem müssen alle wesentlichen Befunde enthalten sein, d.h. es muss auch für einen medizinischen Laien eindeutig zu erkennen sein, was das Gutachten aussagt. Der Auftraggeber für die Erstellung eines Gutachtens sind Sie selbst. Eine Originalausfertigung für Ihre Unterlagen muss erstellt werden, es sei denn, Sie haben schriftlich darauf verzichtet. Für Rückfragen bezüglich des Inhalts Ihres Gutachtens, insbesondere bevor es in der endgültigen Fassung der Verwaltungsbehörde vorgelegt wird, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Es werden drei Arten von Gutachten unterschieden:

Medizinisches Gutachten

Folgende Angaben sollte das Gutachten enthalten:

  • Die Diagnose ( in allgemein verständlicher Sprache).
  • Ursache der Behinderung (Unfall oder Erkrankung).
  • Ist die Erkrankung progressiv (d.h. der Gesundheitszustand kann sich ändern) oder statisch (d.h. der Gesundheitszustand ändert sich nicht)?
  • Körperliche Auswirkung der Behinderung, z. B.
    • Einschränkung der Beweglichkeit der Gliedmaßen.
    • Einschränkung der Kraftentfaltung oder der Feinmotorik.
    • Müssen Medikamente eingenommen werden, die vielleicht die Fahreignung beeinträchtigen?

Das Medizinische Gutachten ist die Grundlage für das Technische Gutachten, dass von amtlich anerkannten Sachverständigen erstellt wird. Diese sind Ingenieure und keine Mediziner und können daher selbst keine medizinische Diagnose stellen.

Technisches Gutachten

Beim Technischen Gutachten prüft ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (z. B. TÜV), ob und welche Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden müssen, damit Sie es Ihrer Behinderung entsprechend sicher im Straßenverkehr führen können. In der sogenannten „Vollschrift des Gutachtens“ schlägt er der Behörde vor, welche Beschränkungen, bzw. Fahrhilfen und Auflagen für Ihre Fahrerlaubnis notwendig sind.

Medizinisch-psychologisches Gutachten

Im Vergleich zum medizinischen Gutachten wird das Medizinisch-Psychologische-Gutachten bei den Fällen erstellt, in denen auf irgendeine Weise das Gehirn betroffen ist, wie nachfolgend nur einige Beispiele zeigen:

  • Schlaganfall
  • Schädel-Hirn-Trauma
  • Muliple Sklerose
  • Spina bifida (offener Wirbelkanal)
  • Cerebralparese (Hirnlähmung)
Die Kraftfahrzeughilfe ist ein wichtiges Instrument zur Wiedereingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Beruf. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht, ggf. kann sie auch zur allgemeinen sozialen Rehabilitation gewährt werden.

Wer nicht berufstätig ist, muss nachweisen, dass er aufgrund seiner Behinderung auf die ständige Benutzung des eigenen Fahrzeuges angewiesen ist, um am öffentlichen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilnehmen zu können.

Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung wird die Erlangung der Fahrerlaubnis, die Beschaffung eines Fahrzeuges und/oder die behinderungsbedingte Zusatzausstattung unter gegebenen Voraussetzungen finanziell unterstützt, wobei die Leistungen als Zuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Hierfür sind verschiedene Kostenträger zuständig (allerdings nicht die gesetzliche Krankenkasse).

Es gibt drei Voraussetzungen, um nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Unterstützung zu erhalten:

  • Aufgrund des persönlichen Handicaps sind Sie nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen (§3 KfzHV SGB I), um Ihren Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen.
  • Sie müssen das Auto selbst fahren können oder haben jemanden, der das übernimmt.
  • Es ist kein Fahrzeug vorhanden, dessen weitere Benutzung Ihnen zumutbar ist.

Die Unterstützung zum Kauf eines Fahrzeuges wird i.d.R. als Zuschuss geleistet, der sich nach dem Einkommen des Antragstellers richtet und bis zur Höhe des Kaufpreises, jedoch mit maximal 9500 Euro geleistet wird.

Die Umrüstung des Fahrzeugs, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit können im vollen Umfang übernommen werden.

Auch die Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis werden durch einen Zuschuss unterstützt, der sich allerdings wieder nach dem Einkommen richtet. Ist der Führerschein bereits vorhanden, werden die Kosten für Untersuchungen, Gutachten sowie die Eintragungen der Auflagen i.d.R. vom Kostenträger geleistet.
Sie müssen unbedingt beachten, dass alle Anträge, sowohl diejenigen für die Beschaffung und/oder Umrüstung eines Fahrzeuges als auch diejenigen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis, gestellt werden müssen, bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, bzw. bevor Sie sich bei uns anmelden.

Die folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick darüber, an welche Behörde Sie sich wenden können. Dabei ist jede Behörde verpflichtet, Ihren Antrag zu dokumentieren, zu prüfen, wer tatsächlich für Sie zuständig ist und die Papiere ggf. schnellstmöglich an die entsprechende Stelle weiterzuleiten (§16 SGB I). Träger, wie die Agentur für Arbeit, die BfA und LVA sind sogar verpflichtet, dies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt von „entscheidungsfähigen Unterlagen“ zu tun (§14 SGB IV).

Antragsteller
Kostenträger
Voraussetzungen
für eine Kostenerstattung
Gesetzliche
Grundlagen
Auszubildende (und fünf Jahre danach), Arbeitnehmer, Arbeitslose mit einer Aussicht auf einen Arbeitsplatz Bundesagentur für ArbeitRentenversicheungs-träger LVA, Bundesknappschaft,
Landwirtschaftliche Alterskasse, Bundes- Bahnversicherungs-Anstalt, Seekasse

Rentenversicherungsträger ist die Bundesversicherungs-anstalt für Arbeit BfA

Bedingungen der KfzHV sowie weniger als 15 Jahre Beitrags-zahlung in die
RentenversicherungBedingungen der KfzHV sowie mehr als 15 Jahre Zahlung der Rentenversicherungs-beiträge
Bundessozialgesetzbuch SGB IXKraftfahrzeughilfe-verordnung (KfzHV) vom 30. September 1991
Menschen, bei denen die Behinderung Folge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ist. Ausführungsbehörden der gesetzl. Unfallversicherung des Bundes, der Länder und der Gemeinden, Berufsgenossenschaften, Feuerwehrunfall-versicherung
Kriegsopfer, Wehrdienstgeschädigte, Behinderte, die unter die Bestimmungen des Bundesversorgungs-gesetzes fallen. Orthopädische Versorgungsstelle (OvSt), Kriegsopferfürsorge, Fürsorgestellen
Schüler, Studenten, Hausfrauen/-männer, Rentner/innen, Beamte, Selbstständige und Behinderte ohne Berufstätigkeit Sozialhilfeträger, Integrationsamt Gesetz über die Versorgung der Opfer

*Art und Umfang der KfzHilfe im Rahmen des BSHG sind regional unterschiedlich, eine vorhergehende Beratung ist daher zu empfehlen. Überörtliche Träger der Sozialhilfe verweisen dabei angesichts ihrer leeren Kassen gern auf vorhandene Behindertenfahrdienste und unterstellen damit eine ausreichende Möglichkeit zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Von dieser Auffassung sollten Sie sich nicht verunsichern lassen und sie direkt zurückweisen, da die häufig langen Voranmeldezeiten jegliche Flexibilität verhindern und ein Auto auf Dauer sogar günstiger sein kann.

Behindertenvereine oder –vertretungen, Reha-Beratungsstellen der BfA oder Servicestellen der Rentenversicherungsträger und der gesetzlichen Krankenkassen können aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen bei der Wahl der richtigen Behörde, sowie bei der Antragsstellung helfen, indem sie Ihren Antrag prüfen und die nächsten Schritte einleiten.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsunterlagen (Formantrag oder formlos), persönliche Daten, Förderbescheid (§10 KfzHV) und Sozialversicherungsverlauf (evtl. vorher beim Rentenversicherungsträger einholen).
  • Nachweis über die anerkannte Schädigung, bzw. Behinderung (Merkzeichen). (Gutachten erst in Auftrag geben, wenn sie für die Förderung tatsächlich gebraucht werden, weil die Kosten nur in dem Fall vom Kostenträger übernommen werden.)
  • Kostenvoranschlag über Grundfahrzeug und Umbaumaßnahmen, bzw. Fahrausbildung bei der Fahrschule.
  • Wenn bereits vorhanden: Kopie des Führerscheins.
  • Begründungsschreiben über die Notwendigkeit, aufgrund einer Schädigung oder Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein.

Um Verzögerungen zu vermeiden empfehlen wir Ihnen, den Antrag per Einschreiben abzuschicken. Das ist zwar etwas teurer und gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch kann alles andere das Bewilligungsverfahren unnötig verzögern.

Der zuständige Sachbearbeiter wird entscheiden, ob noch zusätzliche Untersuchungen und Gutachten (siehe Gutachten) und ein Gespräch mit einem technischen Berater notwendig sind. Mit dessen Unterstützung wird Ihre tägliche Anforderung beurteilt und entschieden, welche Fahrhilfen bei Ihrer körperlichen Einschränkung in den Führerschein eingetragen werden müssen.

Das Halten von Kraftfahrzeugen ist für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis von der Steuer befreit. Hier gilt die Steuerbefreiung auch, wenn zusätzliche Freifahrten im Öffentlichen Nahverkehr genutzt werden.
Die Kfz-Steuer ermäßigt sich um 50% für Schwerbehinderte (z.B. „G“) mit orangefarbener Flächenmarkierung in ihrem Schwerbehindertenausweis, die zur kostenlosen Beförderung im Öffentlichen Personen-Nahverkehr berechtigt sind, wenn dieses Recht nicht in Anspruch genommen wird. Das bedeutet Sie müssen sich entscheiden, ob Sie die Ermäßigung der Steuer oder die kostenlose Beförderung in Bussen und Bahnen nutzen möchten. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden.
Die Steuerbefreiung, bzw. Steuerermäßigung bezieht sich immer nur auf ein Fahrzeug, dass dem Antragsteller persönlich zu seiner eigenen Beförderung dient oder in seinem Auftrag (z. B. für Einkäufe) genutzt wird. Sie entfällt, sobald in dem Fahrzeug außer Handgepäck auch noch Güter oder gegen Entgelt Personen transportiert werden.

Schwerbehinderte Menschen mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder einem GdB (Grad der Behinderung) ab 70 können statt des üblichen Pauschalbetrags für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Hierzu gehören neben den Betriebs-, Reparatur- und Pflegekosten des Fahrzeuges auch Garagenmiete, Steuern, Versicherungen und Parkgebühren in angemessenem Umfang.
In den genannten Fällen ist es möglich zusätzlich auch die sog. Leerfahrten geltend machen, wenn Sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und deshalb zur Arbeit gebracht oder wieder abgeholt werden müssen.
Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder mit einem GdB von mindestens 80 können in angemessenem Umfang auch die Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten geltend machen. Ist jemand so stark beeinträchtigt, dass er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen kann (Ausweismerkzeichen aG, Bl oder H), sind sowohl die Aufwendungen für durch den behinderten Menschen veranlasste unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km jährlich mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro abziehbar. Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden.
(§33 Einkommenssteuergesetz R 189 Abs.4 Einkommenssteuer-Richtlinien H 186-189 – Fahrkosten Behinderter – Einkommenssteuer-Handbuch)

Auskünfte gibt das zuständige Finanzamt. Dort können Sie auch die aktuelle Höhe der verschiedenen Freibeträge erfahren.

Die Beiträge für die notwendigen Versicherungen müssen Sie selbst bezahlen. Eine Haftpflichtversicherung ist auf jeden Fall nötig und zusätzliche Schäden können über eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt werden.
Seit einigen Jahren gibt es keine Rabatte für Schwerbehinderte mehr. Häufig sind die Versicherungsprämien für behindertengerecht umgebaute Fahrzeuge sogar höher, da durch die Umrüstung ein erheblicher Mehrwert des Fahrzeuges entsteht, den die Versicherung mitversichern will.
Da allerdings der Kostenträger die notwendigen Reparaturen an der Sonderausstattung übernimmt, muss sie i.d.R. nicht mitversichert werden, was viele Versicherungen gar nicht wissen. Es lohnt sich also, sich mit dem Kostenträger und der Versicherung in Verbindung zu setzen und auf diese Regelung aufmerksam zu machen.

Rollstühle mit einer Geschwindigkeit bis ca. 6 km/h können bei einigen Versicherern prämienfrei in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges stellt je nach Bezuschussung häufig eine starke finanzielle Belastung dar. Gut zu wissen, dass einige Autohändler ihren Kunden mit Behinderung („g“, „aG“, „H“, „Bl“, GdB mind. 50%) einen Preisnachlass beim Kauf eines Neuwagens gewähren. Häufig muss das erworbene Fahrzeug auf den behinderten Fahrer angemeldet und mindestens sechs Monate auf ihn zugelassen bleiben, um Missbrauch zu vermeiden. Nachfragen lohnt sich auf jeden Fall.

Um das Fahren angenehm und die Kosten der Umrüstung möglichst gering zu gestalten, sollten Sie darauf achten, einige „Extras“ bereits ab Werk zu erhalten. Dabei ist zu prüfen, ob teure Fahrzeuge mit einer umfangreichen Basisausstattung nicht letztlich günstiger sind, als das Zukaufen der Sonderausstattung bei günstigeren Fahrzeugen.

Nützliche Ausstattungen:

  • Automatikgetriebe macht das Schalten und Kuppeln überflüssig.
  • Eine Servolenkung erleichtert das Lenken, insbesondere beim Ein- und Ausparken.
  • Durch genaue Anpassung an die Sitzposition wird das Lenken besonders für Behinderte weniger belastend, wenn sich das Lenkrad verstellen lässt.
  • Eine Fahrsitzhöhenverstellung erleichtert den Ein- und Ausstieg und das körpergerechte Sitzen.
  • Elektrische Fensterheber, Zentralverriegelung, elektrische Außenspiegelverstellung und beheizte Außenspiegel ermöglichen das Bedienen entfernter Funktionen vom Fahrersitz aus.
  • Pollenfilter schützen Allergiker vor Belastungen aus der Luft.
  • Eine Klimaanlage schützt vor Wärmestau und Kreislaufkollaps.
  • Eine Sitzheizung verhindert an kalten Tagen die Auskühlung bei Fahrtbeginn.
  • Autotüren unterscheiden sich in Höhe, Breite und Öffnungswinkel. Kleinwagen sind nicht unbedingt enger; Viertürer haben generell schmalere Türen als Zweitürer. Auch die Heckklappe sollte ohne Hilfe zu bedienen sein.
  • Ein Bremskraftverstärker stellt eine ausreichende Bremswirkung bei verringerter Beinfunktion sicher.

Hierbei sollten Sie klären, welcher dieser Punkte als notwendige Zusatzeinrichtung gewertet und damit voll erstattet werden kann. Grundsätzlich ist es ratsam, sich vor dem Autokauf mit einer erfahrenen Umrüstfirma in Verbindung zu setzen. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über zusätzliche Ausstattungen, bzw. Anpassungen.

Bei Hand-/Arm-Behinderung und Tetraplegie:

  • Automatikgetriebe
  • Leichtgängige Servolenkung (ca. 10N Lenkkraft)
  • Ausfallsicherung für die Servolenkung für leichteres Lenken bei stehendem Motor
  • Fußbetriebene Lenkeinrichtung (Systeme Kempf oder Franz)
  • Lenkrad Drehknöpfe oder abnehmbare Drehgabeln
  • Neigungs- und höhenverstellbares Lenkrad
  • Getriebeautomatik-Wählhebel Lösevorrichtung
  • Feststellbremse Lösevorrichtung
  • Feststellbremse elektrisch
  • Feststellbremse Fußbedienung links
  • Wischer oder Blinker Umlenkhebel für die andere Hand
  • Blinkerschalter am Handgerät
  • Fußbedienter Lichtschalter
  • Elektrische Fensterheber und Spiegelverstellung
  • Zentralverriegelung
  • Elektrischer Sitzversteller

Bei Fuß-/Beinbehinderungen und Paraplegie / Tetraplegie:

  • Automatikgetriebe
  • Automatische Kupplung für Schaltfahrzeuge
  • Servokupplung
  • Handsteuergerät für Bremse, Gas und Kupplung
  • Gaspedal auf der linken Seite
  • Verstärkte Bremsanlage

Bei Rumpfbehinderungen und Kleinwuchs:

  • Sitzschienenverlängerung (weiter nach hinten oder nach vorne)
  • Orthopädische / Ergonomische Sitze
  • Höhenverstellbare Sitze
  • Neigungs- und höhenverstellbares Lenkrad
  • Pedalverlängerung

Bei Konstitutionsbehinderungen:

  • Sitzheizung
  • Standheizung
  • Klimaanlage
  • Pollenschutzfilter

Im Einzelfall muss geprüft werden, welche Ausstattungen gebraucht werden und ob sie in das Wunschauto eingebaut werden können. Viele Fahrhilfen können so eingebaut werden, dass das Auto auch von Familienmitgliedern gefahren werden kann. So können z. B. Lenkraddrehknöpfe wegklappbar, versenkbar oder abnehmbar sein. Darauf sollte die Umrüstfirma gezielt hingewiesen werden.
Sie müssen das umgerüstete Fahrzeug der Technischen Prüfstelle zur Begutachtung vorführen. Die Prüfstelle wird vorgenommene Umbauten und Anpassungen eventuell in die Fahrzeugpapiere eintragen und eine Fahrprobe veranlassen. Es empfiehlt sich daher, bereits vor einer Umrüstung oder Beschaffung eines umgerüsteten Fahrzeugs die erforderlichen Umrüstungen mit dem TÜV zu besprechen, um eine reibungslose Abwicklung der Prüfung und Zulassung zu ermöglichen. Um aufwendige und kostspielige TÜV- Prüfungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, für Umrüstungen diejenigen Firmen zu beauftragen, die vom Hersteller autorisiert oder empfohlen sind. Diese Firmen nehmen ihre Umrüstungen in Abstimmung mit den Herstellern vor, die ihrerseits fallweise eine „Unbedenklichkeitserklärung“ über die Umrüstung für den TÜV abgeben müssen.

Behinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung („aG“) und Blinde („Bl“) können für eine Dauer von zwei Jahren eine Sonderparkgenehmigung, bzw. einen Parkausweis beantragen, der ihnen auch das Parken in normalerweise verbotenen Bereichen gestattet. (§§12, 41, 42, 46, Abs.1 Nr.11, 47 StVO, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu §46 Abs.1 Nr.11 StVO)

So kann man bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen parken,
im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten,
in Fußgängerzonen während der Ladezeiten und an Parkuhren oder -automaten ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird und natürlich die speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen, die sich meist in der Nähe von Arztpraxen, Apotheken, Kaufhäusern, Bahnhöfen u.a. befinden und länger, bzw. breiter sind als übliche Parkplätze.

Außerdem ist es möglich, dass Schwerbehinderten eine Parkmöglichkeit vor ihrer Wohnung oder in der Nähe ihrer Arbeitsstätte eingeräumt wird.

Seit dem 1. Januar 2001 gibt es den europaweit gültigen „EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung“, der in mehreren Sprachen darauf hinweist, dass der Inhaber ‚mobilitätsbehindert‘ ist und Anspruch auf einen entsprechend ausgewiesenen Parkplatz hat. Gleichzeitig ist der Ausweis durch ein Foto und die Unterschrift des Inhabers besser gegen Missbrauch geschützt als bisher.
Anspruch haben alle Fahrer/Innen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und die Fahrer von Blinden. Im EU-Ausland sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten. Die alten, bundesweit gültigen Parkausweise sind spätestens bis zum Ende des Jahres 2010 gültig, können aber bereits jetzt bei jedem örtlichen Straßenverkehrsamt gegen geringe Kosten auf den neuen Parkausweis umgeschrieben werden. Dafür sollten Sie den alten Ausweis und ein Foto mitbringen.

Pannen
Mit Hilfe der Pannenkelle, die eine rote Tagesseite und eine gelbe, stark rückstrahlende Nachtseite hat, kann man das Fahrzeug bei einer Panne kennzeichnen, damit andere Verkehrsteilnehmer Abstand zu ihrer Fahrertür halten. Das erhöht Ihre Sicherheit beim Ein- und Aussteigen und macht die anderen Kraftfahrer auf ihre Situation aufmerksam. Um die Wartezeit zu verkürzen, empfiehlt es sich, dem Pannendienst ihres Automobilklubs bereits am Telefon mitzuteilen, dass es sich um ein speziell ausgestattetes Fahrzeug handelt. So kann der Mitarbeiter geschickt werden, der am meisten Erfahrung besitzt.

Tanken
Häufig ist das Tanken für den behinderten Autofahrer ein unüberwindbares Hindernis. In Deutschland gibt es deswegen zwei Systeme, die Ihnen das Tanken wesentlich erleichtern:

Dienst-Ruf-System (DRS)
Ohne Bindung an eine spezielle Tankstellenmarke können behinderte Autofahrer mit ihrem DRS-Sender jede DRS-Tankstelle anfahren (Verzeichnis stets aktuell auf der Internetseite), wo sie mit ihrem Sender den dortigen Empfänger anpiepen, eine Rückmeldung des Serviceteams erhalten und nur noch warten müssen bis ein Mitarbeiter zu Ihnen kommt. Der Preis für die Sender liegt zwischen ca. EUR 199 und EUR 225. Dabei ist eine Kostenübernahme im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe möglich. Einen Antrag dazu können Sie auf der Seite des anbietenden Unternehmens downloaden.

Junedis IWN GmbH
Reha- und Labortechnik
Puchheimer Straße 17b
82194 Gröbenzell
Telefon: 08142 – 597650, -50985
Fax: 08142 – 597649
E-Mail: ger@junedis-iwn.de
www.junedis-iwn.de

Handy-Bip-System
Die Deutsche Tamoil GmbH bietet eine Fernbedienung an, die es Ihnen ermöglicht, sich in jeder Station, die mit dem Handi-Bip-System ausgestattet ist, anzukündigen. Dafür hat das Unternehmen in Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Schweiz ein Tankstellennetz gegründet. Bei der Bestellung fallen keine Kosten an. Auch die Nutzung des Systems ist kostenlos und birgt keine Verpflichtungen für den Benutzer. Eine Liste der teilnehmenden Stationen wird der Bestellung beigelegt. Unter Angabe der Personalien und einer beidseitigen Kopie des Behindertenausweises kann diese Fernbedienung an jeder teilnehmenden Station sowie unter folgender Adresse bestellt werden:

Deutsche Tamoil GmbH
Ramskamp 69
25337 Elmshorn
Telefon: (04121) 4740
Fax: (04121)474130
E-Mail: info@tamoil.de
www.tamoil.de

Bevor es zur endgültigen Anpassung des Fahrzeugs an seinen behinderten Fahrer kommt, muss sorgfältig erprobt werden, inwiefern bestimmte Fahrhilfen nützlich sein können. Neben der Erfahrung des zuständigen Sachverständigen gibt es zusätzlich die Möglichkeit der individuellen Kräftemessung. Aufgrund der gemessenen Restkräfte in Armen und Beinen können viele Umbauten schneller und gezielter vorgenommen werden.

Viele Umrüstbetriebe und TÜVs bieten ihren Kunden bereits an, ihre Kräfte stationär messen zu lassen. Des weiteren gibt es auch die Möglichkeit der mobilen Kräftemessung, z. B. mit dem Handicap-Check-Car des TÜV Nord in Hannover.
Das Handicap-Check-Car ist ein mobiles Testlabor in einem VW Transporter mit Hochdach. Der Einstieg wird Rollstuhlfahrern durch einen Rollstuhlhublift und gehbehinderten, bzw. älteren Menschen durch absenkbare Stufen an der Seiten- und der Hintertür erleichtert. Durch einen Motorantrieb kann der Fahrersitz weit nach hinten in den Laderaum geführt werden, wodurch man im Fahrzeug vom Rollstuhl in den Fahrersitz wechseln kann.
Im Fahrzeugraum sind Messeinrichtungen für Hand-, Arm- und Beinkräfte und modernste Fahrhilfen integriert. Dazu gehören spezielle Lenk- und Bedienhilfen wie ein Lenkraddrehknauf, Armstumpfhülsen für Amputierte, Bedienschalter in der Kopfstütze für Blinker, Scheibenwischer, Hupe und Licht.

Weitergehende technische Hilfsmittel und zusätzliche Informationen werden anhand einer Videoanlage vermittelt.

Die bis zu 1 ½ stündige Untersuchung im Handicap-Check-Car ist noch keine Selbstverständlichkeit und Interessenten müssen sich selbst um einen Termin bemühen. Das Fahrzeug ist deutschlandweit einsetzbar und kann auch direkt am eigenen Wohnort in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden von Kostenträger übernommen, sofern er nicht auf eigene technische Berater besteht.

Ansprechpartner:
TÜV Nord Straßenverkehr
Wilfried Kretschmer
Fax: 0511 – 986 2133